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Ordnungsamt Uckermark

Landkreis kassiert bei Coronaschutz-Verstößen

Prenzlau / Lesedauer: 2 min

Wenn es um den Schutz vor Corona geht, ist oftmals Nachlässigkeit zu beobachten. Dem Landkreis Uckermark wurden schon über 600 Verstöße gemeldet.
Veröffentlicht:23.09.2020, 15:07

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Der Ordnungsbehörde im Landkreis Uckermark sind bis 14. August genau 614 Verstöße gegen die Auflagen zum Schutz vor Corona gemeldet worden, darunter im Altkreis Templin 135 Verstöße, aus dem Altkreis Prenzlau 241 Verstöße. Dabei schwingt der Landkreis nicht sofort die harte Keule. Regelmäßig werden die Betroffenen zunächst über das regelkonforme Verhalten informiert. Ändern die Betroffenen ihr Verhalten nicht, wird das Bußgeldverfahren eröffnet und gegebenenfalls ein Bußgeld verhängt, heißt es aus dem Ordnungsamt. Derzeit laufen 138 Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Coronaschutzverordnungen. 312 Verfahren sind bereits abgeschlossen. Die häufigsten Verstöße gegen Coronaschutzregeln betrafen öffentliche Ansammlungen.

Veranstaltungen nicht genehmigungspflichtig

Im Rahmen der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung sind allerdings Veranstaltungen weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig. Entsprechende Vorschriften zu Abstandsregeln und Maskenpflicht müssen aber eingehalten werden. Bei Feiern auf Privatgrundstücken ist neben den Vorgaben für allgemeine Veranstaltungen unter freiem Himmel (die Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots, die Steuerung des Zutritts von Personen) zu beachten, dass hier maximal 75 Personen (Gäste, Veranstalter und gegebenenfalls Dritte) gleichzeitig anwesend sein dürfen.

Personenzahl abhängig von Grundstücksgröße

Ist das private Grundstück oder Gebäude nicht groß genug, um die 75 Personen unter Einhaltung des Abstandsgebotes aufzunehmen, muss die Obergrenze von 75 Personen reduziert werden. Findet eine private Feier in einem Gemeindesaal, einer Gaststätte, einem Saal eines Hotels oder Ähnlichem statt, ist die Obergrenze nicht auf 75 Personen beschränkt, sofern der jeweilige Raum nach entsprechender Berechnung eine größere Personenzahl zulässt.