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Corona-Regelungen

Steht mir der Pflegebonus trotz Krankschreibung zu?

Schwerin / Lesedauer: 3 min

Ungezahlte Fitnessstudio-Beiträge, Möbel abholen oder Quarantäne-Verordnungen nach einer Auslandsreise: Der Nordkurier hat wieder Leser-Fragen zu den Corona-Maßnahmen beantwortet.
Veröffentlicht:20.06.2020, 11:20

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Mein Fitness-Studio hatte Corona-bedingt zwei Monate geschlossen. In dieser Zeit habe ich nicht meinen Monatsbetrag bezahlt. Jetzt will der Betreiber meinen im Oktober auslaufenden Vertrag um zwei Monate verlängern. Darf er das?

Nein. Während die Studios schließen mussten, durften die Sportler ihre Beiträge aussetzen (Bürgerliches Gesetzbuch § 326, Absatz 1). Bei bestimmten Verträgen müssen Verbraucher zwar einen Gutschein für den Trainingsausfall akzeptieren. Was aber nicht geht, ist, dass das Studio den Vertrag um die Dauer der Schließung verlängert. Wenn der Vertrag also im Oktober ausläuft, hat man auch das Recht, ihn zu diesem Zeitpunkt zu kündigen, auch, wenn man zwischendrin zwei Monate nicht bezahlt hat.

Wir haben auf einer Online-Plattform Möbel von einem privaten Anbieter in Brandenburg gekauft. Dürfen wir diese jetzt von M-V aus in Prenzlau abholen oder müssen wir damit ein Unternehmen beauftragen?

Da es keine Reisebeschränkungen für Brandenburg gibt, ist die Abholung der Möbel kein Problem. Wichtig wäre dabei natürlich die Einhaltung der Kontakt- und Abstandsregelungen.

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Was muss ich tun, wenn ich im Ausland war und aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehre und in Quarantäne muss?

Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren und sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet wie derzeit zum Beispiel Schweden aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort für 14 Tage abzusondern. Die direkte Durchreise durch M-V und die Bundesrepublik sind möglich.

Besuche von Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, sind während der Quarantänezeit verboten. Zudem müssen die Heimkehrer die zuständige Gesundheitsbehörde kontaktieren. Beim Auftreten entsprechender Symptome muss die Gesundheitsbehörde umgehend informiert werden. Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Quarantänezeit. Erwerbstätige, die wegen Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, haben aber in der Regel einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.

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Die Quarantäne kann allerdings durch einen negativ ausfallenden Corona-Test entfallen. In Nordrhein-Westfalen wurde die automatische Verfügung zur Quarantäne gerichtlich aufgehoben.

Ich arbeite in der häuslichen Krankenpflege, bin aber seit Anfang Mai krankgeschrieben. Steht mir jetzt kein Pflegebonus zu?

Ja, sagt das Sozialministerium MV. Sollte es sich hier um einen ambulanten Pflegedienst handeln, der laut Sozialgesetzbuch (XI) Paragraf 72 zugelassen ist, hat man auch im Krankheitsfall Anspruch auf den Bonus. Voraussetzung sei aber, dass der Pfleger oder die Pflegerin im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate beschäftigt war. In der Praxis entscheidet sich also erst Ende Oktober, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

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