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Corona-Maßnahmen

Kann mir mein Chef Urlaub im Risiko-Gebiet verbieten?

Schwerin / Lesedauer: 2 min

Pflegebonus, Reisen aus Schweden und Fitnessstudios: Der Nordkurier hat wieder Fragen rund um die Corona-Regelungen beantwortet.
Veröffentlicht:27.07.2020, 11:46

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Ich arbeite in einem Pflegeheim. Ich war aber mehr als 14 Tage krank. Habe ich da noch Anspruch auf den Pflegebonus?

Nach Auskunft des Sozialministeriums MV hat man grundsätzlich auch im Krankheitsfall Anspruch auf den Pflegebonus. Voraussetzung sei aber, dass der Pfleger oder die Pflegerin im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate beschäftigt war.

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In der Praxis entscheidet sich also erst Ende Oktober, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Unterbrechungen von weniger als 14 Tagen fallen laut Gesetz nicht ins Gewicht. Der Pflegebonus wird sowohl an Voll-, als auch an Teilzeitbeschäftigte in Pflegeeinrichtungen ausgereicht. Das gilt auch für Auszubildende sowie für Menschen, die ihren Bundesfreiwilligendienst in einer Pflegeeinrichtung leisten.

Kann man über Schweden nach Finnland oder Norwegen reisen?

Die Durchreise ist grundsätzlich möglich, allerdings müssen die Einreisebestimmungn des jeweiligen Ziellandes beachtet werden. Norwegen erlaubt die Einreise nur, wenn man mit dem eigenen Auto unterwegs ist und keinen Übernachtungsstopp in Schweden eingelegt hat. Die Durchreise über Dänemark nach Schweden über die Öresundbrücke ist möglich.

Fitnessstudios dürfen jetzt wieder öffnen. Auf was muss ich achten?

Wichtig ist die Einhaltung des Abstandes von zwei Metern voneinander. Bei Duschen, Saunen, Schwimmbecken, Sanitäranlagen und Wellnessbereichen gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern. Umkleiden dürfen benutzt werden, nur Sammelumkleiden bleiben geschlossen.

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Duschen und Sanitäreinrichtungen sollen nur von maximal zwei Personen benutzt werden. Saunen sind wieder zugänglich, auch hier gilt der Mindestabstand.

Darf mir mein Chef verbieten, zum Urlaub in ein Land zu reisen, für das eine Reisewarnung besteht?

Nein, in dieser Frage hat der Arbeitgeber kein Mitsprache- oder Weisungsrecht. Das gilt auch für Beamte. Ein Verbot einer Urlaubsreise ist nach Einschätzung von Rechtsexperten ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte und Privatangelegenheiten.

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Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist auch kein Reiseverbot. Allerdings hat der Arbeitgeber das Recht, seine Angestellten danach zu fragen, wo sie sich im Urlaub aufgehalten haben. Damit kommt er seiner Fürsorgepflicht nach, eine potenzielle Gefährdung anderer Mitarbeiter auszuschließen.

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