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Corona-Krise

Ist die Corona-Warn-App überhaupt noch notwendig?

Schwerin / Lesedauer: 3 min

Braucht es die Corona-Warn-App trotz niedriger Infektionszahlen in MV und Brandenburg noch? Welche Firmen erhalten Zuschüsse für Azubis? Diese und weitere Fragen beantworten wir hier.
Veröffentlicht:03.09.2020, 11:19

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Welche Firmen haben Anspruch auf Zuschüsse für die Ausbildung von Azubis?

Um die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie für Ausbildungsbetriebe abzumildern, hat die Bundesregierung das Ausbildungsprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ für kleine und mittelständische Betriebe ins Leben gerufen. Demnach erhalten die Zuschüsse jene Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten, die von der Corona-Krise erheblich betroffen sind.

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Voraussetzung dafür ist, dass das Ausbildungsangebot nicht verringert wird, sondern möglichst sogar zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen werden. Zudem müssen die Azubis von der Kurzarbeit ausgenommen werden. Und Azubis sollten von anderen Betrieben übernommen werden, die pandemiebedingt in Insolvenz gehen mussten.

Firmen, die genauso viele Azubis einstellen wie durchschnittlich in den vergangenen drei Jahren, erhalten 2000 Euro pro abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Unternehmen, die über diesem Niveau ausbilden, erhalten für jeden zusätzlichen Ausbildungsvertrag eine Prämie in Höhe von 3000 Euro. In beiden Fällen wird die Prämie einmalig nach erfolgreicher Probezeit ausgezahlt. Der Ausbildungsbeginn muss zwischen dem 1. August 2020 und dem 15. Februar 2021 liegen.

Es gibt in MV und Brandenburg derzeit nur wenige Neuinfektionen. Ist da die Corona-Warn-App überhaupt noch notwendig?

Auch wenn die Fallzahlen sinken, ist die Pandemie noch nicht überstanden. Bislang war nur ein kleiner Teil der Menschen hierzulande mit SARS-CoV-2 infiziert und ist wahrscheinlich und zumindest für eine gewisse Zeit gegen das Virus immun.

Eine Impfung gibt es auch noch nicht. Durch die Lockerungen der Einschränkungen könnten die Fallzahlen aber wieder ansteigen. Die Corona-Warn-App ist nach Einschätzung des Bundesgesundheitsministeriums geeignet, sich ein Stück weit besser für eine mögliche zweite Infektionswelle zu rüsten, deren Zeitpunkt und Intensität nicht vorhersehbar sind.

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Ich arbeite im Pflegebereich, und zwar derzeit in Kurzarbeit. Habe ich auch einen Anspruch auf den Pflegebonus?

Ja, nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums wird der Pflegebonus auch an jene ausgereicht, die im relevanten Zeitraum in Kurzarbeit tätig waren. Für die Berechnung des Anteils am Bonus werden die tatsächlich gearbeiteten Wochenstunden berücksichtigt.

Ausgezahlt wird die Prämie auch an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in Teilzeit gearbeitet haben. Wer also zum Beispiel 50 Prozent der Wochenarbeitszeit arbeitet, die für Beschäftigte in Vollzeit bei demselben Pflegeheim oder demselben ambulanten Dienst gilt, erhält 50 Prozent des Bonus.

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Wir möchten die Hochzeit meiner Tochter in einem Lokal auf Rügen feiern. Wir sind nur zwölf Personen. Doch der Restaurantbetreiber weigert sich, für uns einen Tisch für zwölf Personen einzudecken. Angeblich dürfen nur zehn Personen an einem Tisch Platz nehmen. Ist das richtig?

Für den Betrieb von Gaststätten allgemein besteht nach der Coronaschutzverordnung MV die Auflage, dass tatsächlich nur maximal zehn Personen an einem Tisch Platz nehmen dürfen (§3, Absatz 1 sowie Auflage 30, Absatz 6).

Allerdings besteht die Möglichkeit von Zusammenkünften aus familiären Anlässen in geschlossener Gesellschaft mit bis zu 75 Personen. (§3, Absatz 3 sowie Auflage 32). Bedingungen dafür sind unter anderem, dass diese Feier in einem separaten Raum der Gaststätte stattfindet und eine Gästeliste erstellt wird. In diesem Fall sind sogar Tanzen und ähnliche Aktivitäten erlaubt.

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