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Bis zu 75.000 Euro Bußgeld

Das müssen Sie beim Grillen beachten!

Neubrandenburg / Lesedauer: 3 min

Langes Wochenende, Sonnenschein. Da schmeißt so mancher den Grill an. Doch Achtung: Wer sich nicht an die Vorschriften hält, dem drohen empfindliche Bußgelder.
Veröffentlicht:20.05.2018, 08:48

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Das Wetter lädt geradezu dazu ein: Grillen erfreut sich nicht nur im Nordosten großer Beliebtheit. Doch nicht überall ist das gerne gesehen: Im Wald und dessen unmittelbaren Umkreis verbietet die Waldbrandschutzverordnung das Grillen aus einem naheliegenden Grund: Akute Flächenbrandgefahr.

Bis zu 75.000 Euro Bußgeld drohen bei Zuwiderhandlung. Eine Zahl, die abschreckt? Peter Hartwig, Leiter des Forstamtes Neubrandenburg, kann dazu nur sagen: „In den 15 Jahren, in denen ich hier bin, musste ich es nicht einmal erleben, dass im Wald gegrillt wurde.” Die Neubrandenburger seien in dieser Hinsicht „wirklich vorbildlich”.

Woanders läuft es nicht ganz so glatt. „Es kommt immer wieder vor, dass von den verschieden Seen aus Boote anlanden und am Ufer in unmittelbarer Nähe zum Wald dann Feuer entzündet werden”, so Hartwigs Amtskollegin Angela Wilke aus Mirow. Ein großes Problem dabei: „Viele Ufer sind mit den Rettungsfahrzeugen schlecht bis gar nicht zu erreichen.” Sollte also am Ufer etwas passieren, gibt es kaum Möglichkeiten den Brand schnell einzudämmen.

Waldbrandgefahrenstufe spielt Rolle bei Höhe der Bußgelder

„Klar, dass sich die meisten Leute dabei nichts böses denken und die Verordnung eventuell nicht kennen. Aber es gibt nun mal Regeln und daran sollten sich auch alle halten”, sagte Wilke. Dass tatsächlich schon einmal 75.000 Euro Bußgeld erhoben wurden, hat Wilke jedoch noch nicht erlebt. „Da spielt nicht zuletzt auch die Waldbrandgefahrenstufe eine Rolle”. Die meisten Bußgelder bewegen sich im Bereich zwischen 50 und 150 Euro.

Auch in Küstendünen oder an Strandwällen dürfen aus Naturschutzgründen keine Feuer entzündet werden. Anders verhält es sich bei Stränden: Hier entscheiden die Gemeinden selbst, was erlaubt ist. So ist es an der Küste von Priwall bis Wismar komplett verboten, auf Rügen muss zunächst die zuständige Kurverwaltung befragt werden. Diese weist den Strandgrillern dann einen extra dafür angelegten gebührenpflichtigen Platz zu. So soll ein sauberer Strand gewährleistet werden. Verstöße können auch hier teuer werden: 50 bis 5000 Euro Bußgeld drohen.

Grillen auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt

Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist grundsätzlich erlaubt. Der Deutsche Mieterbund weist dabei jedoch zwei Einschränkungen hin: Steht im Mietvertrag ein ausdrückliches Verbot, kann ein Zuwiderhandeln zur Abmahnung oder gar zur Wohnungskündigung führen. Doch auch wenn es keine vertragliche Regelung gibt, können Mieter nicht einfach drauflos brutzeln. Nachbarn sollten durch die Rauchentwicklung nicht gestört werden.

Selbst wenn nur selten und mit Vorankündigung gegrillt wird, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Wird diese durch Rauch, Ruß oder Hitze erheblich beeinträchtigt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die eine Geldbuße zur Folge haben kann.

Doch es gibt in der deutschen Rechtssprechung auch grillfreundliche Urteile. Das Oberlandesgericht Oldenburg erlaubte einem Griller 2002 an insgesamt vier Abenden im Kalenderjahr bis 24 Uhr draußen im Garten zu grillen (Az.:13 U 53/02). Dies sei gerade an warmen Sommerabenden und besonderen Anlässen durchaus hinnehmbar.

Tipp vom Mieterbund: Am besten auf einen Elektrogrill umsteigen und Aluschalen verwenden. Dann klappt's auch mit den Nachbarn.