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Neue Gesetze

Was sich 2019 für Steuerzahler ändert

Düsseldorf / Lesedauer: 2 min

Neues Jahr, neue Gesetze: Seit dem 1. Januar müssen sich Steuerzahler auf neue Regeln einstellen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Veröffentlicht:08.01.2019, 14:27
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Höhere Freibeträge:
Ledige haben seit dem 1. Januar in der Einkommensteuer einen Grundfreibetrag von 9168 Euro. Das sind 168 Euro mehr als 2018. Verheirateten stehen künftig 18.336 Euro zu, also 336 Euro mehr als bisher. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahler Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können.

Höherer Kinderfreibetrag:
Er erhöht sich um 96 Euro auf 2490 Euro pro Kind und Elternteil, erklärt der Bund der Steuerzahler. Insgesamt wird einem Elternpaar pro Kind im Jahr 2019 also ein Kinderfreibetrag von 7620 Euro gewährt.

Neuer Mindestlohn:
Minijobber erhalten seit dem 1. Januar einen neuen Mindestlohn. Er liegt bei 9,19 Euro pro Stunde. Aber Achtung: Die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat darf nicht überschritten werden. Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.

Steuererklärung:
Ab dem Steuerjahr 2018 hat jeder zwei Monate mehr Zeit für seine Steuererklärung. Statt wie bisher bis Ende Mai müssen die Dokumente nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW künftig immer erst bis zum 31. Juli eingereicht werden.

Neue Sachbezugswerte:
Bekommen Arbeitnehmer von ihrem Chef ein Essen spendiert, kann das für das Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet werden. Der Wert für eine verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeit, beispielsweise in einer Betriebskantine, beträgt ab 2019 für ein Frühstück 1,77 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro. Auch die Werte für Unterkunft oder Miete steigen: Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2019 bundeseinheitlich 231 Euro monatlich.

Steuerfreie Jobtickets:
Verbilligte Jobtickets sind seit Januar 2019 gänzlich steuerfrei. Das heißt, Beschäftigte müssen die Kostenersparnis nicht mehr versteuern. Ziel ist es, so den öffentliche Nahverkehr zu stärken. Allerdings werden die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale angerechnet.