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Böse Überraschungen beim Autokauf

Wenn der Gebrauchte nicht zu gebrauchen ist

Karlsruhe / Lesedauer: 2 min

Der Kauf eines Gebrauchten ist letztlich Vertrauenssache. Hält das Auto nicht, was der Händler verspricht, ist der Ärger groß. Und das ist die Rechtslage bei dem Thema.
Veröffentlicht:29.06.2016, 17:36
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Kaum gekauft, schon das erste Mal in der Werkstatt – das kann die Freude am neuen Auto schnell trüben. „Wir haben im Jahr sicher mehrere Zehntausend Anfragen zum Thema“, berichtet Klaus Heimgärtner, Rechtsexperte beim Autofahrer-Club ADAC. Das sind einige davon:

• Maximal zwölf Monate darf ein Auto vor der Erstzulassung herumstehen, um noch „fabrikneu“ zu sein. Das entschieden die Richter 2003. Auch für Jahreswagen gilt diese Frist – nicht aber, wenn ein zehn Jahre alter Van vor dem Weiterverkauf gut eineinhalb Jahre stillgelegt war.

• Ein Händler durfte ein vier Jahre altes Mercedes-Cabrio neu lackieren, das Unbekannte vor der Abholung zerkratzt hatten. Solange nicht ausdrücklich vereinbart, gibt es beim Gebrauchten keinen Anspruch auf den Originallack, entschieden die Richter.

• Einen gebrauchten Range Rover, in den trotz mehrerer Reparaturversuche immer wieder Wasser eindrang, wurde der Käufer 2008 hingegen wieder los. Beim Rücktritt blieb es – obwohl es im Prozess dann doch noch einem Sachverständigen gelang, das Auto abzudichten.

• Keine Chance zum Nachbessern bekam 2015 ein Händler, der einen 13 Jahre alten Opel mit frischer Tüv-Plakette verkaufte, dem einen Tag später der Motor versagte. In der Werkstatt flog auf, dass die Bremsleitungen stark verrostet waren. Die Käuferin bekam ihr Geld zurück.

• Auch ein Blechschaden, der nachträglich bekannt wird, berechtigt zum Rücktritt. Denn der Käufer darf darauf vertrauen, dass er keinen „Unfallwagen“ kauft. Das lässt sich auch nicht wiedergutmachen. So konnte eine Frau nach einem Urteil von 2007 ihren Ford zurückgeben.