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Antworten zu wichtigen Änderungen

Die neuen Renten im Überblick

Neubrandenburg / Lesedauer: 4 min

Das neue Rentenpaket ist am 1. Juli in Kraft getreten. Doch immer noch gibt es viele Fragen zur Rente mit 63, zur sogenannten Mütterrente und zur Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung Nord gibt Rita Hidde wichtige Antworten.
Veröffentlicht:24.07.2014, 19:29

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Abschlagsfreie Rente ab 63 – wann geht es damit los? Wer kann sie ab wann bekommen?

Wer 63 Jahre oder älter ist und bislang noch keine Altersrente bekommt, kann vom 1. Juli 2014 an die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei erhalten. Für ab 1953 geborene Versicherte wird die Altersgrenze von 63 Jahren in Zweimonatsschritten auf
65 Jahre angehoben. Voraussetzung ist, dass man mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war.

Ich habe 45 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt und nun die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte beantragt, aber bisher noch nichts gehört. Kann ich eine Vorschusszahlung beantragen?

Die erforderliche Ermittlung der 45 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Vielzahl der beantragten Leistungen beanspruchen Bearbeitungszeit. Erst wenn festgestellt ist, dass der Anspruch auf die Rente ab 63 erfüllt ist, kann es einen Vorschuss geben.

Zählen zu den 45 Jahren auch die Schul-, Fach- oder Hochschulzeiten?

Schul- und auch Studienzeiten zählen generell nicht mit. Mitzuzählende Zeiten sind unter anderem: Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Pflichtbeiträge aus selbstständiger Tätigkeit, freiwillige Beiträge (wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind), Wehr- oder Zivildienstpflicht, nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen, Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes, Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld und Krankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Konkursausfallgeld und Ersatzzeiten. Zeiten einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung werden anteilig berücksichtigt.

Werden Zeiten der Arbeitslosigkeit uneingeschränkt zu den 45 Jahren gerechnet?

Nein, Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen für abschlagsfreie Rente mit 63 nur mit, wenn diese Arbeitslosigkeit Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ist. Nicht berücksichtigt werden darüber hinaus Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II. Auch freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

Darf man bei der Rente für besonders langjährig Versicherte unbegrenzt hinzuverdienen?

Ein Hinzuverdienst ist wie bei allen vorgezogenen Altersrenten bis zu einer Grenze von monatlich 450 Euro zulässig. Werden mehr als 450 Euro hinzuverdient, kann eine Teilrente gezahlt werden. Erst ab der Regelaltersgrenze kann unbegrenzt hinzuverdient werden. Die Regelaltersgrenze steigt zurzeit entsprechend dem Geburtsjahrgang schrittweise von 65 auf 67 Jahre.

Die Rentenmitteilung zum 1. Juli klingt widersprüchlich. Auf der ersten Seite steht, die Mütterrente ist enthalten, auf der dritten Seite heißt es, die
Erhöhung durch die Mütterrente sei nicht enthalten. Was stimmt?

Das ist in der Tat leider unglücklich und irreführend formuliert. Aber beides ist richtig. Die Information auf der ersten Seite bedeutet: der zum 1. Juli angepasste Betrag für ein Jahr Mütterrente, die es ja ohnehin schon gab, ist in der neuen Summe enthalten. Auf der dritten Seite geht es dann um die neue Mütterrente. Und die ist in der Berechnung nicht enthalten. Diese Mütterrente berechnet die Rentenversicherung getrennt von der Rentenanpassung in einer Sonderaktion, die bis zum Herbst dauern wird.

Wird der Betrag, der dann offen bleibt, nachgezahlt?

Ja. Die Betroffenen erhalten darüber eine gesonderte Mitteilung und die entsprechende Nachzahlung ab Juli.

Ist für die Mütterrente ein Antrag erforderlich?

Alle Mütter, deren Renten schon vor Juli 2014 laufend gezahlt werden, erhalten den Zuschlag automatisch ausgezahlt. Dafür ist kein Antrag zu stellen. Mütter – oder auch Väter – erhalten Mütterrente nur, wenn sie einen Rentenanspruch haben. Dazu bedarf es einer Mindestversicherungszeit von 60 Monaten. Ist diese Mindestversicherungszeit vorhanden, besteht ein Anspruch auf Rente. Für die Erziehung für vor 1992 geborene Kinder erhalten Mütter seit 1. Juli statt einem nun zwei Jahre angerechnet.

Wer durch die Anhebung und Anrechnung der Kindererziehungszeiten erstmalig auf fünf Jahre (also 60 Monate) Versicherungszeit kommt und damit den Rentenanspruch erwirbt, muss einen Rentenantrag stellen. Für Fälle, in denen diese erforderliche Mindestversicherungszeit nicht erfüllt ist, könnte gegebenenfalls durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ein Rentenanspruch ab 1. Juli entstehen. Dazu ist dann eine Antragstellung notwendig.

Wird die laufend gezahlte Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. Juli auch um rund 40 Euro erhöht?

Nein. Die Neuregelung zur durchschnittlich bis zu 40 Euro monatlich höheren Bruttorente gilt ausschließlich für alle Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn nach dem 30. Juni 2014.